Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingung

I. Geltung

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge.
  2. Einkaufsbedingungen oder anders lautende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir diese schriftlich bestätigen.

II. Vertragsschluss 

  1. Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen.
  2. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden.
  3. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung; soweit eine solche nicht ergeht, nach unserem Lieferschein.
  4. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden.
  5. An Kostenanschlägen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich zurückzusenden.
  6. Bodenuntersuchungen zur Gründung von Bauwerken werden von uns nicht durchgeführt. Alle Fundamentangaben sowie die sich hierauf beziehenden Preise basieren auf einer Bodentragfähigkeit von 2 kg/cm² sowie spatenstichfähiger Beschaffenheit des Baugrundes.
  7. Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt und diese für den Besteller zumutbar sind.
  8. Zusätzliche Vereinbarungen – auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonst Beauftragten – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

III. Lieferung 

  1. Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus; insbesondere die Leistung einer vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung von erforderlichen Unterlagen.
  2. Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, an denen uns kein Verschulden trifft und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw. -, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
  4. Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziff. VII entsprechend.
  5. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so kann ein Lagergeld von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages, verlangt werden. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  6. Wenn der Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages verweigert, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen 

  1. Preise gelten rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.
  2. Alle durch unsere Lieferungen und Leistungen im Lande des Bestellers entstehenden Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen.
  3. Liegen zwischen Vertragsschluss und Beginn der Vertragsausführung mehr als 4 Monate, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Der Besteller darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  4. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  5. Wechsel werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung und nur bei Diskontfähigkeit und der Berechnung der stets sofort und bar zu zahlenden Diskontbankspesen hereingenommen.
  6. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.

V. Transport, Gefahrenübergang, Abnahme 

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald die Ware unser Werk verlassen hat oder sich der Besteller in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller mit Meldung der Versandbereitschaft über.
  2. Lieferungen, gleich, ob sie von uns ab Werk oder ab in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Lieferwerke von uns beauftragter Dritter durchgeführt werden, erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers.
    Eventuelle Transportschäden sind vom Empfänger vor Bezahlung der Fracht und vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenüber zu rügen. Beschädigungen oder Mindermengen des Gutes, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Empfänger dem Frachtführer binnen 1 Woche nach Anlieferung anzuzeigen.
  3. Verzögert sich bei Erbringung von Werkleistungen die Abnahme aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn eine von uns dem Besteller gesetzte angemessene Frist zur Durchführung der Abnahme fruchtlos abgelaufen ist und wir gleichzeitig den Besteller auf die Bedeutung des Fristablaufes hingewiesen haben, spätestens jedoch 3 Monate nach Lieferung.

VI. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln 

  1. Beschaffenheitsangaben, z. B. über Abmessungen, Gewicht und sonstige technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibungen und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie. Der Besteller hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Ware für seine Zwecke geeignet ist.
  2. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eingang von dem Besteller auf Menge, Mängel und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 1 Woche, schriftlich nach Wareneingang bzw. wenn sich eine Beanstandung später zeigt, nach Entdeckung uns gegenüber gerügt werden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine Abnahme vereinbart wurde. Stellt der Besteller einen Mangel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft oder weiterverarbeitet werden.
  3. Bei Mängeln oder Fehlen einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). Im Falle der Nachbesserung können wir nach unserer Wahl verlangen, dass die mangelhafte Ware zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung – für uns kostenpflichtig – an uns geschickt wird oder der Besteller die mangelhafte Ware bereit hält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch uns oder eine von uns beauftragte Person vorgenommen wird. Hierauf hat der Besteller einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des schadhaften Produkts an uns nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Kaufgegenstand nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  4. Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder führen wir die notwendigen Tätigkeiten nicht innerhalb angemessener Frist aus, und zwar aus Gründen, die wir zu vertreten haben, ist diese für den Kunden unzumutbar oder schlägt dies in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen.
  5. Liefern wir Maschinen und Anlagen, die fest in ein Gebäude eingebaut oder mit diesem verbunden sind, so ist das Recht des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten, ausgeschlossen.
  6. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate. Sie gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rücktrittsanspruch) und § 634 Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
  7. Eine im Einzelfall mit dem Besteller vereinbarte Lieferung gebrauchter Waren erfolgt unter Ausschluss aller Ansprüche für Sachmängel.

VII. Allgemeine Haftung 

  1. Schadensersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mangelhaftung oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – bestehen nurHaften wir gemäß Ziff. 1 a) für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen mussten.
    1. wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden ist, oder
    2. wenn wir hinsichtlich des Liefergegenstandes eine Beschaffenheit – auch für eine bestimmte Dauer – garantiert haben, oder
    3. der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist, oder
    4. soweit es sich um versicherbare Schäden handelt und uns der Abschluss einer Versicherung möglich und zumutbar gewesen ist, oder
    5. ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Beauftragter.
  3. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften.

VIII. Eigentumsvorbehalt 

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient zur Sicherung aller unserer jeweils bestehenden, derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der mit dem Besteller bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem etwaig vereinbarten Kontokorrentverhältnis).
  2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.
  3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt unsererseits die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  4. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Er tritt uns jedoch bereits jetzt schon alle Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab und berechtigt uns, diese Forderungen einzuziehen. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware gilt als für uns vorgenommen. Wir gelten insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB.
  7. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. Ist die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Bestellers, erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, dem der Anteilswert des Bestellers an dem Miteigentum entspricht.
  8. Bei Verarbeitung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns jetzt schon Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung.
  9. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, des Schiffsbauwerks oder des Luftfahrzeugs entstehende Forderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an uns ab.
  10. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
  11. Der Besteller bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, werden wir von unserer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem die Abtretung anzuzeigen, unbeschadet unseres Rechts, die Abtretung gegenüber dem Schuldner selbst anzuzeigen.
  12. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei Abweisung eines solchen Antrags erlischt das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen, zu vermengen, mit anderen zu verbinden oder sonst zu verwerten.
  13. Bei Pfändung oder sonstiger Eingriffe Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstehenden Ausfall.
  14. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

IX. Schlussbestimmungen 

  1. Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ist Krumbach.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Krumbach. Wir sind jedoch berechtigt, auch Klage am Sitz des Bestellers oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechtes zuständigen Gerichten zu erheben.
  3. Auf die Rechtsbeziehung zum Besteller findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf – CISG).
  4. Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bedingungen ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Bedingung am nächsten kommt.
  5. Soweit wir neben Warenlieferungen auch Montageleistungen oder nur solche erbringen, gelten zusätzlich unsere Montagebedingungen, die dem Besteller auf Wunsch übersandt werden.