EINKAUFSBEDINGUNGEN

§1 Allgemeine Bedingungen

(1) Für Bestellungen der Trafö logistic systems GmbH & Co. KG (nachfolgend Trafö genannt) gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen.

Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung oder die Leistung vorbehaltlos annehmen.

(2) Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 Abs. 1 BGB), Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Diese gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten auslaufender Geschäftsbeziehung.

§2 Bestellung und Auftragsbestätigung

(1) Unsere Abschlussvertreter sind nur zu schriftlichen Bestellungen befugt. Mündliche Abreden bedürfen daher zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

(2) Ist der Bestellung von Trafö kein bindendes Angebot des Lieferanten vorausgegangen, ist Trafö zum Widerruf der Bestellung berechtigt, wenn Trafö nicht innerhalb von fünf (5) Bankarbeitstagen nach Zugang einer Bestellung die Auftragsbestätigung des Lieferanten zugeht. Soweit die Auftragsbestätigung des Lieferanten von der Bestellung von Trafö inhaltlich abweicht, muss der Lieferant dies in der Auftragsbestätigung besonders hervorheben, indem er eine Email an den Besteller sendet. solche Abweichungen werden nur Vertragsinhalt, soweit Trafö diese ausdrücklich schriftlich annimmt. Ein Vertrag zwischen Trafö und dem Lieferanten kommt ebenso zustande, wenn der Lieferant die in einer Bestellung angegebenen Lieferungen vorbehaltlos durchführt. Nachträgliche Änderungen einer Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Trafö.

(3) Angebote des Lieferanten erfolgen stets unentgeltlich, insbesondere erforderliche Fundament-, Dispositions-, sonstige Zeichnungen oder sonstige Unterlagen.

(4) Alle unsere Angebotsunterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Kalkulationen und technische Spezifikationen bleiben unser Eigentum und dürfen nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung Dritten zugänglich oder bekannt gemacht werden.

(5) Von uns überlassene Werkzeuge und Modelle, die nach unseren Angaben gefertigt werden, dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Außerdem ist der Lieferant verpflichtet, mit den von uns überlassenen Werkzeugen keinerlei Teile für Dritte zu produzieren. Der Lieferant haftet für alle uns oder Dritten aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften entstehenden Schäden.

(6) Soweit die Bestellung gegenüber diesen Einkaufsbedingungen abweichende Regelungen oder Inhalte aufweist, so gelten die Regelungen / Inhalte in der Bestellung vorrangig.

§3 Preise

(1) Die in der Bestellung genannten Preise sind verbindlich („Festpreise“). Sofern keine abweichende Vereinbarung vorliegt, schließt der Preis eine Lieferung „DAP (gem. Incoterms 2020) Anlieferadresse – gemäß Bestellung – einschließlich Verpackung“ ein. Insbesondere sind in diesem Preis die Kosten für die Lkw-Maut-Gebühren, Verpackungen und sonstiger Zuschläge enthalten. Alle Preise gelten zzgl. der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten nur als vereinbart, wenn wir diese bestätigt haben.

§4 Lieferung / Gefahrenübergang / Verpackung / Ursprungsnachweis

(1) Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Leistungsort ist grundsätzlich die auf der Bestellung angegebene Lieferadresse.

(2) Übernehmen wir ausnahmsweise aufgrund besonderer Vereinbarung die Transportkosten, hat der Lieferant die für uns günstigsten und am besten geeigneten Transportmöglichkeiten zu wählen. Für diesen Fall weisen wir darauf hin, dass wir Verbots- / Verzichtskunde im Sinne der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) sind.

(3) Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

(4) Der Lieferant hat bei der Verpackung, Kennzeichnung und Versendung seiner Erzeugnisse alle einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zu beachten.

(5) In sämtlichen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen, auf der äußeren Verpackung usw. sind die von uns vorgeschriebenen und in der Bestellung genannten Bestellzeichen, Referenznummern und sonstigen im Zusammenhang der Auftragsabwicklung geforderten Angaben zu vermerken. Unterlässt der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

(6) Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Der Lieferant erfüllt alle diesen (im Sinne von Artikel 3 Nr. 32 EG-Verordnung 1907/2006/EG (nachfolgend „REACH-VO“)) treffenden Pflichten gemäß REACH-VO in Bezug auf die Lieferung der Ware. Insbesondere stellt er dem Auftraggeber in allen in Artikel 31 Ziffer 1 bis 3 REACH-VO vorgeschriebenen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt gemäß Artikel 31 REACH-VO in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung.

(7) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Bei vorzeitiger Lieferung lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

(8) Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

(9) Der Lieferant ist zur Rücknahme der Verpackung des Liefergegenstandes verpflichtet. Sollten die Verpackungsmaterialien dennoch bei uns verbleiben und nicht wieder verwertet werden können (z. B. Verbundmaterial) und/oder die Entsorgung durch den Lieferanten oder eines von ihm beauftragten Dritten nicht sichergestellt sein, so behalten wir uns vor, die Verpackungsmaterialien auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzusenden bzw. auf seine Kosten zu entsorgen.

(10) Bei allen Warenlieferungen an uns hat der Lieferant unter Bezugnahme auf die Teilenummer Angaben zum Ursprung und zur Zolltarifnummer zu machen. Bei Waren mit Ursprung in der EU stellt uns der Lieferant diese Angaben automatisch über eine Langzeitlieferantenerklärung oder Einzel-Lieferantenerklärung kostenlos zu. Änderungen sind umgehend an uns zu melden.

(11) Für Stückzahlen, Gewichte und Maße gelten, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte.

§5 Lieferzeit, Lieferverzug, Vertragsstrafe

(1) Der in der Bestellung genannte Liefertermin ist bindend und wird vom Lieferanten garantiert. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware am von uns angegebenen Bestimmungsort.

(2) Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb der vereinbarten Zeit, so haftet der Lieferant für alle Folgen, die uns aus schuldhaft verspäteter Lieferung entstehen. Etwaige Lieferverzögerungen sind unverzüglich zu melden.

Zusätzliche Kosten für Eil- und Expressgutsendungen, die infolge der Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit entstehen, fallen dem Lieferanten zur Last. Bei Verzögerung der Lieferung sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten bzw. einen Deckungskauf vorzunehmen. Ist im Einzelfall das Abwarten einer Nachfrist unzumutbar, ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich.

Im Falle des Verzuges mit der Lieferung sind wir berechtigt, pro begonnene Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, maximal 5 % des Auftragswertes, zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird, sofern wir Schadenersatz geltend machen, hierauf angerechnet. Der Lieferant ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir sind verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen zu erklären, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten. Dem Lieferanten obliegt die vertragliche Nebenpflicht, etwaige Verzögerungen von Lieferterminen hinsichtlich der gesamten oder einzelner Teile der Lieferung unverzüglich unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzö- gerung gegenüber uns schriftlich mitzuteilen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Anzeigeobliegenheit haftet der Lieferant für den hieraus entstehenden Schaden. Die Verzugshaftung bleibt hiervon unberührt.

§6 Entgegennahme und Untersuchung der Ware

(1) Fälle höherer Gewalt, sowie andere nicht von uns zu vertretende und unvorhersehbare Ereignisse wie Streiks, Aussperrung oder Naturkatastrophen berechtigen uns, die Entgegennahme für die Dauer des Ereignisses hinauszuschieben.

(2) Bei Mehrlieferungen größer + 10% oder Frühlieferungen größer 10 Kalendertagen behalten wir uns die Rücksendung der zu viel oder zu früh gelieferten Ware auf Kosten des Lieferanten vor.

(3) Etwaige Untersuchungspflichten durch uns beschränken sich auf die unverzügliche Prüfung der Lieferung daraufhin, ob sie äußerlich erkennbare Transportschäden und äußerlich erkennbare Mängel aufweist. Soweit wir zu einer unverzüglichen Rüge verpflichtet sind, ist diese in jedem Fall rechtzeitig, wenn äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Gefahrübergang oder Erhalt (je nach dem, was später eintritt) und verdeckte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung gerügt werden. Soweit für die Prüfung der Lieferung oder Leistung eine längere Frist erforderlich ist, gilt die längere Frist.

§7 Zahlung und Rechnungen

(1) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung – Bestellnummer und Bestelldatum enthalten. Als Datum des Rechnungseingangs gilt das Datum des Eingangs bei Trafö. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, es sei denn, er weist nach, dass er diese nicht zu vertreten hat. Hat der Lieferant vor dem vereinbarten Liefertermin geliefert, berechnen sich die vorgenannten Fristen nicht nach dem tatsächlichen Liefertermin, sondern nach dem vereinbarten.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung nach Maßgabe des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu erstellen. Der Lieferant hat danach insbesondere die vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer auf der Rechnung einzutragen.

(3) Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind in der Rechnung gesondert aufzuführen.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto.

(5) Bei mangelhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung zu verweigern.

(6) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch uns, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen, entgegen Satz 1 ohne unsere Zustimmung, an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

(7) Wir sind zusätzlich zu den gesetzlich eingeräumten Rechten zur Aufrechnung und Zurückbehaltung berechtigt, gegen Beträge, die im Rahmen eines Liefervertrages zu bezahlen sind, Ansprüche, die uns gegen den Lieferanten aufgrund eines Liefervertrages oder einer anderen Vereinbarung zustehen oder Beträge, die der Lieferant uns schuldet, aufzurechnen oder zum Abzug zu bringen.(8) Etwaige An- und Zwischenzahlungen bedeuten keine Anerkennung der Vertragsmäßigkeit oder der Erfüllung der Leistung durch den Lieferanten.

§8 Garantie, Mängelansprüche, Mängelruge, Haftung

(1) Der Lieferant, der nicht lediglich Zwischenhändler ist, hat auch ohne Verschulden für Mängel der von ihm gelieferten Produkte einzustehen (Garantie). Hat der Lieferant eine Garantie für die Beschaffenheit der von ihm gelieferten Produkte oder ein Beschaffungsrisiko übernommen, so haftet er hierfür auch ohne Verschulden.

(2) Die Garantie beträgt 36 Monate – ohne Schichtbegrenzung – ab Gefahrenübergang. Sie beginnt mit dem Tag der Mängelbeseitigung neu zu laufen, wenn der Lieferant die Mängel im Bewusstsein seiner Garantieverpflichtung beseitigt.

(3) Neben etwaigen Garantien gemäß Ziffer 8.2 stehen uns sämtliche gesetzlichen Mängelansprüche uneingeschränkt zu. Wir widersprechen insbesondere jeglichen Einschränkungen der gesetzlichen Mängelansprüche, einschließlich der hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche.

(4) Wir sind lediglich verpflichtet, die Ware im Rahmen einer nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang angemessenen Frist auf Identität, inhaltliche Übereinstimmung zwischen Einzelabruf und Lieferung sowie offensichtliche und äußerlich erkennbare Transportschäden zu überprüfen. Eine Überprüfung der gelieferten Ware auf Menge und Identität sowie anderweitige Qualitätsabweichungen erfolgt durch uns ausschließlich anhand der Lieferdokumentation und der Kennzeichnung auf der äußersten Verpackung der Ware. Eine weitergehende Verpflichtung zur Durchführung einer technischen Wareneingangsprüfung besteht nicht. Nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs durch uns bzw. unsere Abnehmer festgestellte Mängel zeigen wir dem Lieferanten an. Die Rüge ist bei offensichtlichen und äußerlich erkennbaren Mängeln rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Wird die Untersuchung der Ware durch Umstände erschwert, die aus dem Bereich des Lieferanten stammen, verlängert sich die Frist angemessen.

(5) Liegt ein Mangel vor, so ist der Lieferant verpflichtet, uns innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt unserer Mängelrüge mittels einer schriftlichen Stellungnahme eine Darstellung zur Fehlerursache, Fehlerermittlung sowie den vorgeschlagenen Maßnahmen zur Fehlerbehebung vorzulegen. Ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine solche Darstellung innerhalb der Frist nicht möglich, verlängert sich die Frist um einen angemessenen Zeitraum.

(6) Im Falle fehlerhaft gelieferter Ware hat der Lieferant nach unserer Wahl eine mangelfreie Ware nachzuliefern oder Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen (Nacherfüllung). Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem nicht in angemessener Frist nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückschicken und uns anderweitig eindecken. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten trägt der Lieferant. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit dem Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Bei Kaufverträgen sind wir in Fällen besonderer Dringlichkeit, in denen es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und einem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, berechtigt, auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe vorzunehmen. Bei Werkverträgen stehen uns die gesetzlichen Rechte zur Selbstvornahme zu. In diesem Fall sind wir bei Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten berechtigt, ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Lieferanten Mängel zu beseitigen, Schäden zu beheben und Deckungskäufe vorzunehmen. In den genannten Fällen werden wir dem Lieferanten die mangelhafte Ware oder deren mangelhafte Teile auf seine Aufforderung hin auf seine Kosten zur Verfügung stellen; wir sind jedoch berechtigt, gegenüber dieser Verpflichtung ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, solange der Lieferant uns mangelbedingt entstandene Aufwendungen nicht erstattet hat. Im Falle einer Nacherfüllung hat der Lieferant deutlich erkennbar und in unmittelbarer Nähe zu unserer Bestellnummer den Hinweis „Ersatz / Reklamation“ sowie die Reklamationsnummer auf dem Lieferschein aufzudrucken, damit im Wareneingang die Lieferung korrekt zugeordnet und gebucht werden kann.

(7) Die uns zustehenden Ansprüche bei Mängeln verjähren in 36 Monaten ab Gefahrübergang. Bei gesetzlich längeren Fristen gelten diese. Bei zur Weiterverarbeitung bestimmter Ware des Lieferanten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Mängelverjährungsfrist für das von uns mit der Ware ausgestattete Produkt anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach Anlieferung der Ware bei uns.

(8) Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange sich die Ware zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Erfüllungsgehilfen befindet.

(9) Für innerhalb der Verjährungsfrist instand gesetzte, reparierte oder ausgetauschte Teile beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung im Bewusstsein seiner Nacherfüllungspflicht vollständig erfüllt hat.

(10) Treten bei mehr als 10 % der gelieferten Gegenstände gleichen Typs gleichartige Mängel oder Funktionsstörungen innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Lieferung an uns auf, liegt ein Typen- und Serienschaden vor. Wir sind in diesem Fall berechtigt, einen Austausch einer gesamten Serie von Vertragsgegenständen oder unseren Produkten, in welcher die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, auf Kosten des Lieferanten zu verlangen, auch wenn bei einzelnen davon noch keine Mängelsymptome erkennbar sind.

§9 Qualitätssicherung, Leistungsanforderungen, Dokumentation, REACH, POP, TSCA, Konfliktmineralien

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik sowie insbesondere die vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und den vom VDE und VDMA erlassenen Vorschriften, Normen und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz einzuhalten. Die von Trafö genannten Normen und Richtlinien gelten jeweils in der neuesten Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung.

(2) Elektrische Komponenten müssen nach den neuesten Standards der Energieeffizienz gekennzeichnet sein. Der Energieverbrauch ist ein wesentliches Auswahlkriterium in der Beschaffung von elektrischen Anlagen und Komponenten. Der Lieferant hat demzufolge Trafö über den Energieverbrauch der zu liefernden Produkte zu informieren. Liegen dem Lieferanten effizientere Alternativen zu den von Trafö angefragten Produkten vor, so ist Trafö über diese zu informieren.

(3) Bei Lieferung hat der Lieferant für alle betroffenen Waren eine Hersteller- bzw. EG-Konformitätserklärung zu übergeben.

(4) Gesetzliche Regelungen wie z.B. Altfahrzeuggesetz (2000/53/EG) und Elektro- und Elektronikaltgeräte-gesetz (EG-Richtlinien WEEE und RoHS) schließen das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe in definierten Anwendungen aus. Der Lieferant verpflichtet sich, dass alle von ihm gelieferten Teile/Produkte keine verbotenen Stoffe enthalten und auch in Zukunft nicht enthalten werden.

Der Lieferant ist verpflichtet, für den Fall, dass das gelieferte Produkt Gefahrstoffe oder gefährliche Zubereitungen nach Chemikaliengesetz § 19 (2) und Gefahrstoffverordnung § 4 enthält, vor der ersten Auslieferung ein Sicherheitsdatenblatt in Schrift- oder elektronischer Form als Word-Datei an unseren in der jeweiligen Bestellung angegebenen Sachbearbeiter zu übermitteln. Dieses Blatt muss der jeweils gültigen Norm für Sicherheitsdatenblätter entsprechen.

(5) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass alle in der Ware enthaltenen Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die vom Auftraggeber bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Ware um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 REACH-VO handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe Anwendung. Die in der Verordnung EU 2019/1021 (POP) verbotenen Stoffe dürfen, in die an uns gelieferten Waren, nicht enthalten sein. Die in der TSCA (Abschnitt 6) aufgeführten Stoffe und die 5 neu hinzugekommenen Stoffe dürfen nicht in Waren enthalten sein, die an uns geliefert werden.

Der Lieferant informiert uns unverzüglich, wenn in einer Komponente eines Erzeugnisses ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und 59 REACH-VO erfüllt (sogenannte substances of very high concern). Dies gilt auch für Verpackungsprodukte. Die Bestimmungen der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) sind zu beachten.

(6) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der in Section 1502 des „Wall Street Reform and Consumer Protection Act“ („Dodd-Frank Act“) festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien („conflict minerals“ im Sinne des Dodd-Frank Acts). Sollten Konfliktmineralien im Rahmen der Herstellung oder für die Funktion der vom Lieferanten gelieferten Produkte erforderlich sein, ist deren Herkunft offenzulegen. Auf Verlangen hat der Lieferant die nach dem Dodd-Frank Act erforderliche Dokumentation über Einsatz und die Herkunft von Konfliktmineralien Trafö vollständig und unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

(7) Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten

Der Lieferant hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Lieferant hat uns spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere:

alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Controll Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN);

die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und;

Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von Trafö gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nicht europäischen Lieferanten); China Compulsory Certificate – CCC

Verletzt der Lieferant seine Pflichten trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die uns hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

(8) Vorbehaltsklausel

Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

§10 Produkthaftung, Freistellung, Versicherung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatz-Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, falls die Ursache in seinem Herrschaftsund Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Der Lieferant hat uns auch alle angemessenen Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 sowie §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die uns auf Grund eines vom Lieferanten verursachten Fehlers aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufs- oder Informationsaktion (beispielsweise Warnhinweise in Medien) entstehen. Über Umfang und Inhalt der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, eine weltweit (inkl. USA und Kanada) gültige erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenhaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme für Personen-/Sach- und Vermögensschäden in Höhe von jeweils mindestens 5 Mio. € je Schadensfall abzuschließen, während des gesamten Zeitraums unserer Geschäftsbeziehung ununterbrochen aufrecht zu erhalten und uns auf Wunsch nachzuweisen. Auf unsere Anfrage hat der Lieferant auch eine Gegenzeichnung dieser Vereinbarung durch den Versicherer vorzulegen. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§11 Haftung für Rechtsmängel

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter schuldhaft verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Schäden, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

(2) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 5 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

§12 Schutzrechte

 (1) Der Lieferant stimmt überein, dass wir die vom Lieferanten zu liefernden Produkte und zu erbringenden Leistungen einschließlich des darin enthaltenen Know-Hows sowie an der geschuldeten Dokumentation und dem Source- und Objektcode etwaiger Software (nachfolgend zusammenfassend „Lieferungen“ genannt) das nicht ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Lieferungen zu benutzen und zu vertreiben. Gleiches gilt für die in den Lieferungen ggf. enthaltenen Grafiken, Unternehmenskennzeichen, sonstige geschäftliche Bezeichnungen, Marken- und Werktitel des Lieferanten.

(2) Eingeschlossen ist das Recht, die Lieferungen umzuarbeiten, zu ändern und zu erweitern und die hierdurch geschaffenen Produkte auch in anderer Weise als in der ursprünglichen Fassung der Lieferungen zu vertreiben.

(3) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte schuldhaft keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei dem Lieferanten bekannt ist, dass wir die an uns gelieferten Produkte weltweit vertreiben. Werden wir durch einen Dritten wegen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

§13 Urheberrechte, Vertraulichkeit, Beaftragung von Dritten, Mindestlohn

 (1) Die Verpflichtung des Lieferanten zur Vertraulichkeit besitzt für uns einen besonders hohen Stellenwert – dies auch vor dem Hintergrund, dass wir selbst häufig einer strengen Verpflichtung zur Vertraulichkeit gegenüber unseren Kunden unterliegen. Dem entsprechend ist der Lieferant zu strikter Geheimhaltung auch hinsichtlich Lieferquellen verpflichtet.

(2) Soweit wir mit dem Lieferanten eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen haben, so gilt diese im Falle von Widersprüchen oder Abweichungen vorrangig.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, die ihm obliegende umfassende Pflicht zur Geheimhaltung/Vertraulichkeit im Falle jeder einzelnen Bestellung auf sämtliche Mitarbeiter zu übertragen. Verletzt der Lieferant diese Pflicht, so behalten wir uns die Geltendmachung einer Vertragsstrafe und/oder von Schadenersatz nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bzw. der gesetzlichen Regelungen vor.

(4) Hat der Lieferant von uns Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und/oder sonstige Unterlagen oder Gegenstände erhalten, so behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Muster, Zeichnungen, Berechnungen, sonstigen Unterlagen, Informationen und/oder Gegenstände strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Geschäftsverhältnisses. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(6) Es ist dem Lieferanten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung in Informations- und Werbematerial Bezug zu nehmen.

(7) Der Lieferant haftet für alle Schäden, die uns aus der Verletzung einer dieser Verpflichtungen erwachsen.

(8) Wir können bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung auch eine angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmen und vom Lieferanten verlangen. Dem Lieferanten steht die Möglichkeit offen, die Angemessenheit der Vertragsstrafe beim jeweiligen für Trafö zuständigen Gericht überprüfen zu lassen. Die Vertragsstrafe wird, sofern Schadenersatz geltend gemacht wird, hierauf angerechnet.

(9) Der Lieferant verpflichtet sich uns über die Erteilung von Unteraufträgen vorab schriftlich zu informieren sowie vorab dessen schriftliche Zustimmung für die Unterbeauftragung einzuholen. Wir werden die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. In jedem Fall lässt die Beauftragung Dritter die unmittelbar rechtliche Verantwortlichkeit des Lieferanten gegenüber uns unberührt.

(10) Unterlieferanten sind für die Vertraulichkeit und Geheimhaltung gemäß Punkt 5 bis 8 entsprechend gleichlautend zu verpflichten.

(11) Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die von ihm oder seinen eingesetzten Subunternehmen oder Personaldienstleistern zur Ausführung von Verträgen mit dem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter den gesetzlichen Mindestlohn nach MiLoG oder, wenn die zu erbringenden Leistungen dem Anwendungsbereich des AEntG unterfallen, den jeweils vorgeschriebenen Branchenmindestlohn erhalten. Ebenso hat er sicherzustellen, dass zwingenden Pflichten zur Entrichtung von Beiträgen an Sozialversicherungsträger, Berufsgenossenschaften und anderen Einrichtungen wie die in § 8 AEntG genannten gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nachgekommen wird.

(12) Der Lieferant wird bei Auswahl von Subunternehmen oder Personaldienstleistern die Erfüllung der Vorbedingungen gemäß Ziffer 11 prüfen und diese zu deren Einhaltung schriftlich verpflichten. Außerdem hat er sich von diesen schriftlich bestätigen zu lassen, dass sie die Einhaltung der Anforderungen durch von diesen beauftragten Subunternehmen oder Personaldienstleistern verlangen werden.

(13) Für den Fall, dass wir von einem Arbeitnehmer des Lieferanten oder von einem Arbeitnehmer eines eingesetzten Subunternehmens, gleich welchen Grades, oder eines Personaldienstleisters berechtigterweise wie ein Bürge auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns oder Branchenmindestlohns oder von einer der in § 8 AEntG genannten Einrichtungen der Tarifvertragsparteien auf Zahlung von Beiträgen in Anspruch genommen wurden, stellt der Lieferant uns von diesen Ansprüchen frei.

(14) Wir sind berechtigt, den Vertrag mit dem Lieferanten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, sofern wir berechtigterweise nach MiLoG bzw. AEntG in Anspruch genommen werden.

(15) Darüber hinaus haftet der Lieferant gegenüber uns für jeden Schaden, der uns aus der schuldhaften Nichteinhaltung der Pflichten gemäß Ziffer 11 und Ziffer 12 entsteht.

§14 Abtretung, Aufrechnungsverbot, Eigentumsvorbehalt, Beistellungen und Werkzeuge des Bestellers

 (1) Rechte aus der Bestellung dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis an Dritte abgetreten werden. Die Zustimmung von Trafö gilt als erteilt, wenn der Lieferant im ordentlichen Geschäftsgang seinen Lieferanten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt eingeräumt hat.

(2) Verrechnungen und Aufrechnungen Trafö gegenüber sind nur zulässig, wenn die Forderungen des Lieferanten unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gleiches gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte.

(3) Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt seitens des Lieferanten bezüglich der an uns gelieferten Ware wird nicht anerkannt.

(4) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(5) An Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Fertigungsmitteln behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge usw. ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und diese geheim zu halten und uns diese jederzeit auf Verlangen kostenlos herauszugeben. Die Weitergabe an Dritte oder die Verwendung für eigene Zwecke ist unzulässig. Der Lieferant verpflichtet sich, die uns gehörenden Werkzeuge, Vorrichtungen und weiteren Fertigungsmittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an Werkzeugen usw. etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

(6) Werden für den Auftrag vom Lieferanten Werkzeuge, Vorrichtungen, Fertigungsmittel usw. gefertigt oder – nach Bezahlung durch uns – erworben, so gehen diese in unser Eigentum über und sind seitens des Lieferanten als unser Eigentum zu kennzeichnen; bei nur teilweiser Bezahlung dieser Gegenstände durch uns erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Umfang des von uns gezahlten Teilbetrages. Für die für uns hergestellten und/oder erworbenen Gegenstände finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

§15 Werbeverbot

Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht mit der Geschäftsbeziehung zu uns oder unseren Waren werben oder sich auf diese öffentlich beziehen.

§16 Erfüllungsgehilfen

Der Lieferant hat für Lieferungen und Leistungen seiner Zulieferer ebenso wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen; die Zulieferer des Lieferanten gelten mithin als dessen Erfüllungsgehilfen.

§17 Erfüllungsort, Recht und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Bestimmungsort, für Zahlungen der Sitz der Trafö.

(2) Es gilt das deutsche Recht für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Geschäftsverhältnis, unter Ausschluss des deutschen internationalen Kollisionsrechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

(3) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Trafö bzw. auf Verlangen von Trafö hin der Gerichtsstand des Lieferanten.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen der hier benannten Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§18 Datenschutz

Wir weisen den Lieferanten gemäß den Bestimmungen der DSGVO daraufhin, dass wir seine für die Abwicklung der geschäftlichen Beziehung erforderlichen personen- und unternehmensbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeiten. Der Lieferant verpflichtet sich die Bestimmungen des Datenschutzes zu wahren.